Ziel der Überarbeitung muss jetzt sein, Rahmenbedingungen für einen fairen Leistungswettbewerb in Deutschland und Europa für alle Marktteilnehmer sicherzustellen, sagten die SPD-Landesvorsitzende Andrea Ypsilanti und der Präsident der Arbeitgeberverbände des Hessischen Handwerks, Hans-Werner Schech am Mittwoch in Wiesbaden. Wir sind uns einig, dass die ursprünglich geplante Richtlinie dem hessischen Handwerk geschadet hätte und ziehen an einem Strang, um eine Neuformulierung zu erreichen, die den Unternehmen, den Beschäftigten und den Verbrauchern wirklich nützt.
Die hessische SPD-Landesvorsitzende Ypsilanti nannte es selbstverständlich, dass den Dienstleistungsanbietern aller EU-Länder der Zugang zu den Mitgliedstaaten der EU mit möglichst geringem bürokratischem Aufwand eröffnet werden solle. Das bislang geplante Herkunftslandprinzip hätte aber zu einem Wettbewerb um die niedrigsten Standards und damit zu Lohn- und Sozialdumping geführt. Auch für die Verbraucher hätte der ursprüngliche Entwurf zu großen Problemen hinsichtlich der Leistungsstandards geführt.
Ypsilanti und der hessische Europaabgeordnete Dr. Udo Bullmann forderten, bei der Überarbeitung der Richtlinie folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1.Harmonisierung der Rechtsordnungen der EU-Mitgliedsländer;
2.Regelung der Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten in den Staaten der Leistungserbringung (Verbraucherschutz);
3.eine Regelung zur Anerkennung der Berufsqualifikation;
4.eine klare Feststellung, dass die Entsenderegelung Vorrang hat;
5.dass die Ausübungsmodalitäten den Regeln und Standards des Aufnahmestaats unterliegen.
Für die Arbeitgeberverbände des Hessischen Handwerks, in denen 31 Verbände mit rund 20.000 Handwerksbetrieben organisiert sind, formulierte Präsident Schech die folgenden Forderungen an die Neuformulierung der Dienstleistungsrichtlinie:
Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie müsse genau festgelegt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Richtlinie ausschließlich grenzübergreifende Dienstleistungsvorgänge erfasst. Nationale Regelungen, die Qualifikation, Ausbildung und Verbraucherschutz garantieren – wie die Handwerksordnung – dürfen dadurch nicht angetastet werden, so Schech. Der Vorrangsektor spezifischer EU-Richtlinien, wie für die Entsendung von Arbeitnehmern und die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sei festzuschreiben. Sie dürften von der Dienstleistungsrichtlinie nicht erfasst werden.
Bei der Ausgestaltung des Herkunftslandprinzips müsse gewährleistet werden, dass es sich nur auf den Marktzugang beziehe. Die Ausübungsmodalitäten, insbesondere die bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zu beachtenden Normen und technischen und sozialen Standards, sollten sich dann ausschließlich nach den geltenden Bestimmungen des Aufnahmestaates richten, so Schech und Ypsilanti abschließend.