Die Rentenanpassungsformel
Jährlich zum 1. Juli werden die Renten entsprechend der Veränderung der Durchschnittsentgelte aller Beschäftigten angepasst. Um den Anstieg der Ausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bremsen, sieht das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) jetzt eine zweimalige Änderung der Rentenanpassungsformel vor. Und da der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 auf unter 20 Prozent stabilisiert und sein Anstieg bis 2030 auf 22 Prozent begrenzt werden soll, wird auch die Rente nicht mehr im gewohnten Tempo steigen. Die erste Veränderung der Rentenanpassungsformel gilt für den Zeitraum zwischen 2001 und 2010, die zweite ab dem Jahr 2011. Eine für den Laien verständliche Darstellung der Rentenanpassungsformel ist kompliziert. Ihr Maßstab ist die Brutto-Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung: Die Basis für den gesamten Zeitraum ist die Veränderungsrate der Bruttoeinkommen im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr. Sie werden in ein fiktives Nettoeinkommen umgerechnet, indem von dem Basiswert 100 der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Anteil zur zusätzlichen Altersvorsorge abgezogen werden. Auf diese Weise wird der Anstieg des so genannten Altersvorsorgeanteils der privaten Alterssicherung auf die Anpassung der gesetzlichen Rente zurückgekoppelt – und zwar unabhängig vom Umfang der tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten Altersvorsorge. Rentenrechtlich, das heißt anpassungswirksam, wächst der Altersvorsorgeanteil von 2002 an mit jährlich 0,5 Prozent des Einkommens in Schritten von einem halben Prozentpunkt bis 2009 auf 4 Prozent. Damit fällt die jährliche Rentenanpassung erstmalig 2003 und letztmalig 2010 geringer aus. Das soll die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig begrenzen. Die ab 2011 geltende Anpassungsformel unterscheidet sich von der zuvor geltenden lediglich dadurch, dass der Basiswert 100 durch den Basiswert 90 ersetzt wird. Auch das wirkt dämpfend auf die Ausgaben, die Rentenanpassung ist also geringer. Im Jahr 2030 wird das Netto-Rentenniveau bei rund 67 Prozent liegen. Die Beiträge zur zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge sind als Sozialbeiträge der Arbeitnehmer in der Gesamtrechnung berücksichtigt und mindern somit die zugrunde gelegten Nettoentgelte. Würde die zusätzliche Altersvorsorge nicht in Anspruch genommen, ergäbe sich für das Jahr 2030 ein Netto-Rentenniveau von 64,4 Prozent (Werte gelten für die alten Bundesländer). Das AVmEG hat darüber hinaus noch weitere Kernelemente, welche sind: 1) Der Ausbau einer eigenständigen Alterssicherung von Frauen durch: Höherbewertung der Beitragszeiten während der Kindererziehung bei der Rentenberechnung, eine entsprechende Begünstigung bei der Erziehung mehrerer Kinder. 2) Die Reform der Hinterbliebenenrente unter anderem durch: die Einführung einer Kinderkomponente, die Einbeziehung weiterer Einkommensarten in die Einkommensanrechnung.