Nach §35 des Bundesbaugesetzes haben Windkraftanlagen im Außenbetrieb ein Planungsprivileg, wenn andere gesetzlich festgelegte öffentliche Belange nicht im Weg stehen. Dieses Planungsprivileg ist kein Sonderrecht, sondern stellt Windkraftanlagen lediglich dem Bau von Hochspannungsmasten oder Richtfunkanlagen gleich. Die vom Regierungspräsidium Darmstadt und vom Verwaltungsgericht Darmstadt reklamierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gehört nicht zu diesen öffentlichen Belangen, weil es sich dabei um subjektive Bewertungen handelt, die ein Teil der Bürger so und andere Teile anders sehen.
Würde das Kriterium allgemein rechtskräftig, könnte demnächst kein Strommast, keine Richtfunkanlage und kein höheres oder größeres Gebäude mehr gebaut werden, weil kein Fall denkbar ist, indem dies nicht von einem Bürger als störend empfunden würde. Die Entscheidung darüber gehört in die Hand kommunalpolitischer Gremien als Vertretung der Bürger vor Ort, die mit den Anlagen leben.
Festzuhalten ist, dass allen Umfragen zufolge mehr als 70 Prozent der Bürger für Windkraft sind, aber nur 20 Prozent für neue Großkraftwerke.
Ich werde in den kommenden Wochen die Initiatoren im Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt, die sich gegen neue Windkraftanlagen wenden, zu einem Gespräch einladen. Bei diesem wird es um die Frage gehen wie haltbar und verhältnismäßig die Vorbehalte gegen Windkraftanlagen sind im Vergleich zu weit größeren Landschafts- und Umweltbelastungen durch konventionelle Energieanlagen und deren Infrastrukturbedarf und Emissionen.