1. Die Überwindung der Verdrahtung der Landschaft durch Wechsel zu dezentraler Stromerzeugung und ein hessisches Erdkabelgesetz
Nach Angaben der Bundesnetzagentur vom Januar 2007 stehen in Deutschland 53.830 Höchstspannungsmasten (220- und 380-kV-eitungen) mit einem Leitungsnetz von 36.582 km und 141.887 Hochspannungsmasten (110 kV-Leitungen) mit einem Leitungsnetz von 81.642 km. In der Summe sind das 195.717 Hoch- und Höchstspannungsmasten und ein Leitungsnetz von 118.226 km. Nach Angaben des hessischen Wirtschaftsministeriums besteht das RWE-Transportnetz in Hessen aus 791 und das von E.on von 1.662 Höchstspannungsmasten (zusammen 2.453). Bei einem durchschnittlichen Abstand von 350 m zwischen diesen Masten macht das ein Leitungsnetz von mindestens 858 km aus. Hinzu kommen mindestens 5000 Hochspannungsmasten mit einem Leitungsnetz (bei durchschnittlichen Mastenabstand von 175 m) von mindestens 8.750 km. Dies ist eine eher untere Angabe bzw. Schätzung, da genauere Zahlen nicht vorliegen. Die Bundesnetzagentur verweist auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen.
Abbau von Höchstspannungsmasten durch Stilllegung der Biblis-Reaktoren
Die Funktion der Höchstspannungsleitungen besteht zum einen aus einem interregionalen Spannungsausgleich, zum anderen aus der Übertragung des Stroms aus den Großkraftwerkszentren (in Hessen Biblis und Großkrotzenburg) in die Hochspannungsleitungen. Deshalb kam es in den 60er Jahren zu einem massiven Ausbau im Zusammenhang mit dem Bau der Biblis-Reaktoren, was das hessische Landschaftsbild besonders im Rhein-Main-Gebiet und im Rhein-Neckar-Gebiet massiv verunstaltet. Mit Stilllegung der Biblis-Reaktoren durch ein Festhalten am Atomausstieg können zahlreiche Höchstspannungsmasten abgebaut und damit ein erheblicher Landschaftsgewinn vor allem im besonders belasteten Rhein-Main-Gebiet erzielt werden. Die von der SPD-geführte Landesregierung wird mit der Stilllegung der Biblis-Reaktoren auf den sofortigen Abbau der unnötig gewordenen Höchstspannungsmasten veranlassen.
Ein hessisches Erdkabelgesetz
Zur Verbesserung des Landschaftsbildes werden wir neue Freileitungen von Höchst- und Hochspannungsnetzen in Hessen durch ein Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Erdkabelgesetz) untersagen. In dieses Gesetz werden wir auch der Erdverkabelung bei anstehenden Neuverkabelungen im Netzbestand Vorrang geben (Teilvergabelungen). Soweit diese an Autobahnstrecken liegen, wird die Erdverkabelung im Mittelstreifen vorgenommen, um Fläche zu schonen.
Einen solchen Gesetzentwurf haben der niedersächsische Ministerpräsident Wulff (CDU) und Bundesumweltminister Gabriel (SPD) für Niedersachsen am 12.10. öffentlich vorgestellt allerdings bisher beschränkt auf Landschaftsschutzgebiete und solche Netzabschnitte, in denen Mindestabstände für Wohngebäude von 200 m im Außenbereich und 400 m im Innenbereich durch Freileitungen unterschritten werden. Da Hessen dichter besiedelt ist als Niedersachsen, bietet sich für Hessen eine noch strengere Regelung an. Aktueller Fall in Hessen ist die neue von E.on geplante 380-kV-Freileitung, die vom Raum Göttingen kommend entweder durch den Werra-Meissner-Kreis (östliche Trasse) oder durch die Landkreise Kassel und Schwalm-Eder (westliche Trasse) zum Umspannwerk in Ludwigsau im Kreis Hersfeld führen soll. Für diese werden wir eine Erdverkabelung durchsetzen.
Die Aussage von E.on, dass eine Erdverkabelung das drei- bis vierfache gegenüber einer Freileitung kosten würde, ist nicht stichhaltig. Dies weisen Studien von Prof. Heinrich Brakelmann (Universität Duisburg-Essen) sowie die von Prof. Bernd Oswald (Universität Oldenburg) aus dem Jahr 2005 nach. Sie kommt auf Grund einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung (unter Einbeziehung der Verlegekosten, Kabelkosten, Betriebskosten, Übertragungsverluste und Nutzungsdauer) zum Ergebnis, dass die Kosten für Erdkabel
Soweit die Erdverkabelung noch Mehrkosten hervorruft, stehen diesen eine Reihe von wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteilen gegenüber: Freileitungen sind stärkeren Einflüssen der Umwelt ausgesetzt (Blitz, Sturm, Eis, Schnee, Pflanzen, Vögel) als Kabel. Bei vermehrter Erdkabelungsnachfrage ist mit deutlichen Preissenkungen zu rechnen Durch den geringeren Widerstand eines Erdkabels fließt mehr Strom als durch Freileitungen. Genehmigungsverfahren beschleunigen sich deutlich. Erdkabel sind Vogelschutz! Untersuchungen zeigen, dass in Feuchtgebieten jährlich Verlustraten zwischen 200 und 700 Vögel pro Leitungskilometer eintreten. Trassen für 380-kV-Leitungen müssen 5-7-mal breiter sein als für Erdkabel. Die Landschaftszerschneidung wird mit Erdkabeln vermieden.
2. Landschaftsschutz mit Windkraft
Allen vordergründigen Kampagnen gegen die Windkraft, wie sie von der hessischen CDU betrieben werden, sind Windkraftanlagen ein unverzichtbares Element für einen verbesserten Landschafts-, Natur- und Menschenschutz. Jede zusätzliche Produktionsmenge Windstrom vermeidet eine entsprechende Produktionsmenge Atom- oder Kohlestrom. Das heißt: deutlich verminderter Wasserverbrauch von 3,2 Litern, eine Kilowattstunde Kohlestrom von 2,6 Litern), reduziertes Waldsterben, Vermeidung der Übersäuerung von Gewässern, Reduzierung von durch fossile Energieemissionen hervorgerufenen Gesundheitsschäden (Atemwegs- und Allergieerkrankungen). Bei künftigen Genehmigungsverfahren ist es überdies gerade aus landschaftsgestalterischen Gründen nötig, die willkürlichen Höhenbegrenzungen zu beenden und die Klumpung vieler Anlagen in wenigen Vorranggebieten des Landes zu vermeiden. Pro Meter Nabenhöhe steigt der Stromertrag um ein Prozent. Am gleichen Standort erbringt ein doppelter Rotordurchmesser den vierfachen Ertrag. Eine moderne 2-MW-Anlage mit Turmhöhen von über 100 m produzierte heute 6 Bio. kWh pro Jahr und bringt es bereits auf 3000 Volllaststunden. Die von uns beabsichtigte Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf die Gemeindeebene sollte die Genehmigung von klaren technisch erfüllbaren Auflagen abhängig gemacht werden: Anlageneffizienz, Abstand zur Wohnbebauung anhand der Schallabstrahlung, Farbbeschichtungen von Rotoren zur Vermeidung störender Lichtreflexionen (Disko-Effekt) und automatisches Ausschalten der Windturbine bei kritischem Sonnenstand, Reduzierung der Blitzlichter an Flügelspitzen bei guter Sichtweite auf ein Zehntel der bisherigen Leuchtstärke durch Messung atmosphärischer Trübungen in Luftfahrt-, Stadt- und Landesregionen. Das alles ist Stand der Technik. Außerdem sollte das Kriterium gelten, dass bei mehreren Anlagen eine gestalterische Einheit vorgeschriebne wird (geometrische Formen wie Bögen oder Reihen statt unregelmäßiger Einzelelemente), so wie es für Garten und Landschaftsplanungen gilt.
3. Solaranlagen
Bei Solaranlagen auf Freiflächen ist im EEG bereits seit 2004 geregelt, dass diese unter dem Vorbehalt eines Bebauungsplanes stehen. Ergänzend dazu werden wir die landespolitische Regelung einführen, dass dabei eine effiziente Doppelnutzung der Fläche möglich bleiben muss. Das kann technisch gewährleistet werden, indem die Anlagen sich mit dem täglichen Sonnenlauf drehen und durch hohe Aufständerung sowohl Weidewirtschaft wie Gemüseanbau oder Graskulturen für die Verwendung in Biogasanlagen auferlegt werden.
4. Abwärmenutzungspflicht für fossile Kraftanlagen
Neuanlagen zur Stromerzeugung aus Brennstoffen werden wir unter den Genehmigungsvorbehalt stellen, dass eine Nutzung der Abwärme tatsächlich stattfindet. Dies führt zu niedrigeren Wärmekosten und zu einer Reduzierung des Bedarfs für Anlagen zur Energiebereitstellung. Es ist eine ökonomische und ökologische Effizienzsteigerung. Darüber hinaus werden wir veranlassen, dass die Notstromaggregate in öffentlichen Einrichtungen integrierter Bestandteil der dezentralen Stromerzeugung und dabei zu als Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nachgerüstet werden. Die Notstromfunktion erfüllt dann das öffentliche Netz. Auch dies spart Flächenkosten und ist umweltschonend. Generell werden wir eine Baunutzungsverordnung erlassen, nach denen KWK-Anlagen bei Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen innerhalb der verschiedenen Baugebiete generell zulässig sind.
5. Erstellung eines neuen Wasserrechtskatasters
Wir werden unter Berücksichtigung der früheren Wasserrechtskataster in den hessischen Landesteilen ein neues Wasserkraftnutzungskataster für Hessen erstellen, auf dessen Basis neue Wasserrechte vergeben werden. In Zusammenarbeit mit den Naturschutzverbänden werden wir dabei Kriterien zugrunde legen, die die natürlichen Gewässerfunktion für die Landschaftskühlung auch durch Staugewässer ebenso berücksichtigen wie die Anforderungen an die Fischkultur, und die Wasserrechte von der Voraussetzung des fortgeschrittenen Standes der Wasserkrafttechnik abhängig machen.
6. Biodiversität bei der energetischen Biomassenutzung
Bei der energetischen Biomassennutzung setzen wir uns bereits aktuell dafür ein, dass bei nachwachsenden Rohstoffen keine Monokulturen und keine Flächenkonkurrenz entstehen. Ein Instrument dafür ist, dass in keine Bioenergie-Anlage mehr als 50 Prozent von einer Pflanze kommen darf, also Mischkulturen gefordert werden. Ein anderes Instrument ist die Anforderung an den Anbau von Zwischenfrüchten, um einen unmittelbaren Fruchtwechsel einzuführen und eine Konkurrenz von Nahrungsmittel- und Energiepflanzenanbau zu verhindern. Ein drittes Instrument ist die Einrichtung einer Saatgutverwertungsbank, um die große Vielfalt von Energiepflanzen zum Tragen kommen zu lassen.