Die Entscheidung der Richter betrafen zwei Fälle, wo neben einem PC kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden war. Als sogenanntes Zweitgerät ist ein internetfähiger Computer ohnehin gebührenfrei. Der Hessische Rundfunk war nach Auffassung der Richter in der Pflicht gewesen, in den konkreten Fällen nachzuweisen, dass der PC der Beklagten zum Rundfunkempfang genutzt wurde.